(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, 
      soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige 
      Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
      
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die 
      Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund 
      eines Gesetzes eingegriffen werden.
	
