(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
	
      (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet 
      werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen 
      Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines 
      Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt 
      wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch 
      von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
