(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt
wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch
von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.