(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und
nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine
durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat,
so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen.
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen
werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme
auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz
in Wohnungen tütigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch
eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung
der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung
oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über
den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des
Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.