(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und
gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz
kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen
werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.