(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die
die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes
1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer
aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen
des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet
sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht
nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und
mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung
in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.